Unter anderem Beichte als Problem

Oberstes Gericht Tschechiens kippt Grundlagenvertrag mit Vatikan

Veröffentlicht am 01.04.2026 um 12:29 Uhr – Lesedauer: 

Prag ‐ Ein lange ausgehandeltes Abkommen sollte die Beziehungen zwischen Staat und katholischer Kirche in Tschechien regeln. Aus Sicht des Verfassungsgerichts verstoßen einige Punkte gegen Gleichbehandlung und Freiheitsrechte.

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Tschechiens Verfassungsgericht hat zentrale Teile eines Grundlagenvertrags mit dem Heiligen Stuhl für verfassungswidrig erklärt. In ihrer Entscheidung am Mittwoch beanstandeten die Richter in Prag die vorgesehene Anerkennung des Beichtgeheimnisses sowie Regelungen zum Zugang zu kirchlichem Kulturerbe, konkret kirchlichen Archiven. Die Regelungen seien unvereinbar mit der Neutralität des Staates sowie mit Grundrechten.

Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Tschechischen Republik war im Oktober 2024 unterzeichnet worden und sollte eigentlich schon vor einem Jahr in Kraft treten. Als einziges der postkommunistischen Reformländer Mitteleuropas hat Tschechien die Rechte der katholischen Kirche bis heute nicht umfassend staatsvertraglich geregelt.

Die Tschechische Bischofskonferenz erklärte am Mittwoch, man teile die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichts nicht, respektiere aber dessen Rolle und seine Entscheidung. Der Vertrag sollte in insgesamt 16 Artikeln den rechtlichen Status und die Tätigkeitsfelder der katholischen Kirche in Tschechien regeln.

Keine Sonderstellung der Kirche

Verfassungsrichter Zdenek Kühn verwies bei der Bekanntgabe des Urteils auf die staatliche Neutralitätspflicht. Der Schutz des Beichtgeheimnisses, wie er im Konkordat vorgesehen sei, verschaffe der katholischen Kirche eine ungerechtfertigte Sonderstellung gegenüber anderen Religionsgemeinschaften, aber etwa auch im Vergleich zu Rechtsanwälten.

Die Regelung des Zugangs zu kirchlichen Archiven, wonach kirchliche Institutionen über die Bedingungen entscheiden können sollen, verstößt aus Sicht der Richter gegen das Recht auf Zugang zum Kulturerbe sowie gegen die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung.

Andere Punkte des Grundlagenvertrags, etwa Garantien zu Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, das Recht der katholischen Kirche auf Selbstverwaltung, die rechtliche Absicherung der Seelsorge in Krankenhäusern, Gefängnissen, Armee und Polizei sowie die Möglichkeit, kirchliche Schulen und karitative Einrichtungen zu gründen, blieben vom Verfassungsgericht unbeanstandet. (KNA)