EU-Bischofskonferenzen sprechen sich gegen Löschrecht im Taufbuch aus
Ein Recht auf Löschung aus dem Taufbuch ist nach Auffassung der Kommission der EU-Bischofskonferenzen COMECE nicht mit der Religionsfreiheit zu vereinbaren. Am Freitag veröffentlichte das Brüsseler Kontaktbüro der katholischen Kirche ein Positionspapier zur Frage, ob Getaufte nach einem Kirchenaustritt verlangen können, dass ihr Taufbucheintrag entfernt wird. Hintergrund ist ein laufendes Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), das einen Fall aus Belgien betrifft. "Der Fall betrifft die Freiheit der Kirche, dem institutionell Ausdruck zu geben, was sie glaubt", heißt es in der Stellungnahme. Die Pflicht zur Löschung würde weit mehr als ein bloßes Archivsystem betreffen: "Das könnte beeinträchtigen, wie die Kirche ein zentrales Element ihres sakramentalen Glaubens ausdrückt und schützt."
Die belgische Datenschutzaufsicht hatte 2023 einer Beschwerde stattgegeben und das Bistum Gent angewiesen, Einträge auf Wunsch aus dem Taufbuch zu löschen. Die Kirche legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein. Das zuständige belgische Gericht richtete daraufhin im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Fragen an den EuGH, um zu klären, wie die individuelle Religionsfreiheit von Ausgetretenen und die kollektive Religionsfreiheit von Religionsgemeinschaften gegeneinander abgewogen werden müssen und ob ein Vermerk über den Kirchenaustritt im Taufbuch eine vollständige Entfernung ersetzen darf. Auf der Grundlage der Antworten des EuGH kann das belgische Gericht dann den Fall entscheiden. Die mündliche Verhandlung fand Ende Juni statt. Die zuständige Generalanwältin kündigte ihre Schlussanträge für den 1. Oktober an.
Eingriff in institutionelle Religionsfreiheit
In ihrer Stellungnahme erläutert die COMECE die Bedeutung des Taufbucheintrags für die Kirche. Das Taufbuch sei die primäre Grundlage für den rechtlichen Status einer Person im kirchlichen Rechtssystem. "Von der katholischen Kirche zu verlangen, die darin enthaltenen Daten zu löschen, und damit direkt in ihre Organisation einzugreifen, würde einen schwerwiegenden Verstoß gegen die kirchliche Autonomie und die institutionelle Religionsfreiheit darstellen", so die Stellungnahme.
Die COMECE weist das Verständnis zurück, dass es sich bei Taufbüchern um bloße Mitgliederverzeichnisse oder Angaben über den Glauben einer Person handle. Stattdessen handle es sich um die Aufzeichnung der historischen Tatsache der jeweiligen Taufen, die für das kirchliche Leben unabhängig vom Glauben der betroffenen Person relevant sind, etwa mit Blick auf das kirchliche Eherecht. Die Aufzeichnung der Taufe auch dann, wenn Menschen sich von der Kirche distanzieren, stehe nicht im Widerspruch zur individuellen Religionsfreiheit. Die Stellungnahme weist weiter darauf hin, dass Taufregister in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten auch für das staatliche Personenstandsrecht relevant sind und dass sie eine wichtige Quelle für historische und genealogische Forschung darstellen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH sprachen sich mehrere EU-Mitgliedstaaten und die EU-Kommission gegen ein Löschrecht aus. Tschechien, Österreich, Italien und Lettland betonten in ihren Stellungnahmen unter anderem die kirchliche Autonomie und die kollektive Religionsfreiheit. 2025 äußerte sich auch der Vatikan zu der Frage. Das Dikasterium für die Gesetzestexte bekräftigte in einer erklärenden Note "über das Verbot von Löschungen im Taufregister der Pfarrei" theologische und kirchenrechtliche Gründe für die Notwendigkeit, Kirchenbücher nicht nachträglich zu verändern. (fxn)
