Neue DBK-Ordnung: Kirchengerichte können Geldstrafen verhängen

Kirchengerichte in Deutschland können künftig in Strafsachen Geldstrafen verhängen. Das "Allgemeine Dekret zu Geldstrafen als Sühnestrafen" der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) tritt am 1. Oktober in Kraft, wie aus dem aktuellen Amtsblatt des Bistums Eichstätt hervorgeht. Das kirchliche Strafrecht ermöglicht seit 2021 Geldstrafen, die auf Grundlage einer von der jeweiligen Bischofskonferenz festzulegenden Ordnung bemessen werden. Daher können Kirchengerichte erst mit Inkrafttreten einer solchen Ordnung eine Geldstrafe verhängen.
Das Allgemeine Dekret der DBK sieht vor, dass die Höhe der Strafe sich nach der Schwere der Straftat und des Verschuldens, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters sowie weiteren Kriterien bemisst. Die Geldstrafe wird nach Maßgabe des Richters oder des Ordinarius – also des Diözesanbischofs, des Generalvikars oder des zuständigen Bischofsvikars – für kirchliche Zwecke verwendet, "wobei er auch die Finanzierung von Präventionsmaßnahmen in Betracht ziehen kann".
Höchststrafe orientiert sich an staatlichen Regelsätzen
Als finanzielle Strafen sieht das kirchliche Strafrecht entweder Geldbußen oder die Kürzung der Vergütung vor. Für Geldbußen enthält das Allgemeine Dekret keine festen Beträge. Geldstrafen können ganz, in Raten oder als Abzug von der Besoldung oder dem Ruhegehalt eines Klerikers bezahlt werden. Bei einer Kürzung der Vergütung bemisst sich der maximal mögliche Betrag am Einkommen: Einem zu bestrafenden Kleriker kann in einem Strafverfahren auf dem Verwaltungsweg die Besoldung oder das Ruhegehalt bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren gekürzt werden. Nach der Kürzung muss dem Bestraften mindestens die doppelte Höhe des Regelsatzes für die Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Grundsicherung im Alter übrigbleiben. Beide Regelsätze liegen derzeit für Alleinstehende bei 563 Euro im Monat. In gerichtlichen Verfahren und Prozessen mit einem Mandat des Apostolischen Stuhls – das sind Verfahren in besonders schweren Fällen, für die normalerweise kein diözesanes Kirchengericht, sondern eine römische Gerichtsbehörde zuständig ist – kann die Kürzung auch auf Dauer erfolgen. Ausgenommen von der Strafe bleiben Sozialversicherungsbeiträge und Ansprüche auf Wohnungszulagen und Dienstwohnungen.
Grundsätzlich können Geldstrafen auch gegen Laien verhängt werden. Dabei müssen die Vorschriften des weltlichen Rechts und gegebenenfalls des kirchlichen Dienst- oder Arbeitsrechts beachtet werden. Bei Ordensleuten können Geldstrafen verhängt werden, wenn andere Strafen nicht als wirksam erachtet werden. Geldstrafen sind unabhängig von möglicherweise durch den Verurteilten zu leistendem Schadensersatz. Bei der Strafbemessung ist darauf zu achten, dass nahe Angehörige, für die der Bestrafte nachweislich sorgen muss, keine Not leiden.
Papst Franziskus hatte 2021 das Buch VI des Codex Iuris Canonici, das das kirchliche Strafrecht enthält, umfassend reformiert und dabei die Möglichkeit eingeführt, Geldstrafen zu verhängen. Das kirchliche Strafrecht ist unabhängig vom staatlichen und ersetzt es nicht. Die Polnische Bischofskonferenz hatte im vergangenen Jahr eine entsprechende Ordnung beschlossen, die am 1. März 2026 in Kraft getreten ist. Die polnischen Bischöfe orientieren sich am monatlichen Mindestbruttolohn. Strafen können nach der polnischen Ordnung zwischen der Hälfte und dem 20-Fachen des Mindestlohns liegen. Das deutsche Allgemeine Dekret wurde bereits im September 2023 von der DBK-Vollversammlung beschlossen, im Januar 2026 vom Ständigen Rat der DBK in einer redaktionell überarbeiteten Fassung bestätigt und erhielt am 30. Juli durch das Bischofsdikasterium die für das Inkrafttreten erforderliche Recognitio. (fxn)