Synodenvorschläge zum Kirchenrecht: Mit Recht synodaler werden

Das Kirchenrecht soll synodaler werden. Wie das gelingen kann, hat die Synodenarbeitskommission zum Kirchenrecht in den vergangenen Monaten ausgearbeitet und nun ihre Vorschläge vorgelegt. Bei Stückwerk an den kirchlichen Gesetzbüchern soll es dabei nicht bleiben: "Langfristig gibt es den offensichtlichen Bedarf einer kompletten Revision der beiden Codizes, um die aufgekommenen theologischen und ekklesiologischen Themen zu bearbeiten", heißt es im Papier der Arbeitsgruppe.
Im Raum steht damit, das Gesetzbuch der Westkirche, den CIC, nach 1983 zum zweiten Mal grundlegend zu überarbeiten. Das Gesetzbuch der Ostkirchen, der CCEO, würde nach seiner Inkraftsetzung 1991 erstmals neu gefasst werden. Das bleibt aber vorerst Zukunftsmusik. Ob Papst Leo XIV. – immerhin selbst Kirchenrechtler – eine derartig umfassende Revision überhaupt für sinnvoll erachtet, ist fraglich.
Der Großteil der Ergebnisse der Arbeitsgruppe besteht daher dann doch aus Stückwerk. Auf gut 25 Seiten geht das Papier durch das Abschlussdokument der Weltsynode und übersetzt es in rechtliche Konsequenzen für den CIC. Für das Ostkirchenrecht wurde eine eigene Arbeitsgruppe eingesetzt.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind dabei in weiten Teilen nur kleine Anpassungen. Wirklich umwälzende Vorschläge fehlen. Tatsächlich stellt die Arbeitsgruppe selbst fest, dass das kirchliche Rechtssystem in den meisten Fällen ohnehin schon adäquate Vorgaben für eine größere Berücksichtigung von Laien in ihrer Mitverantwortung für die Kirche mache. Nur seien diese Vorgaben bisher eher übersehen worden.
Drei große Bereiche nimmt das Arbeitspapier in den Fokus: die Rolle und Aufgaben von Laien, Bischofskonferenzen, Partikularkonzilien und Bischöfen sowie eine Stärkung bestehender partizipativer Gremien.
Rolle und Aufgaben von Laien
Bisher hält das Kirchenrecht fest, dass der Papst sowie das Kollegium der Bischöfe gemeinsam mit dem Papst unfehlbar lehren können. Hier schlägt die Arbeitsgruppe die ekklesiologisch bedeutendste Änderung des ganzen Papiers vor – zugleich aber die in der Praxis wohl irrelevanteste. Im c. 749 CIC, der bisher mit der Unfehlbarkeit des Papstes ansetzt, soll sich künftig der erste Paragraph statt des Papstes der Gemeinschaft aller Gläubigen widmen, die in Glaubensfragen nicht irren könne. Schon beim unfehlbaren Lehramt des Bischofskollegiums ist es wohl kaum möglich, dass es zum Tragen kommt. Dass, wie es der Textvorschlag vorsieht, die Gemeinschaft aller Gläubigen "von den Bischöfen bis zum letzten Gläubigen die allgemeine Übereinstimmung in Glaubens- und Sittenfragen" zeigt, ist wohl schlicht unmöglich.
Teilnehmer bei Beratungen bei der Weltsynode am 5. Oktober 2024 im Vatikan.
Die anderen Vorschläge, die Rolle der Laien zu stärken, sind praktischer. Vor allem sollen die Charismen aller Gläubigen besser gesehen werden: Kleriker sollen Unterscheidungsprozesse anregen, um geeigneten Laien Ämter und Aufgaben zu übertragen. Die kirchlichen Obrigkeiten sollen verpflichtet werden, die gemeinsame Sendung aller Gläubigen zu erkennen und zu fördern. Auf die Gläubigen zu hören, wenn sie etwas vorbringen, soll eine Pflicht von Klerikern werden – aktuell sichert c. 212 CIC den Laien zwar das Recht und "bisweilen die Pflicht" zu, Anliegen, Wünsche und ihre Meinung vorzubringen. Eine korrespondierende Pflicht der Kleriker und der kirchlichen Autoritäten, das auch anzuhören, steht in diesen Bestimmungen bisher bestenfalls implizit.
Bischöfliche Delegaten als neues Laienamt
Bei den Ämtern von Laien sieht das Papier eine Änderung vor, die die Wirkmöglichkeiten substantiell ausweiten würde: Ergänzend zu den Bischofsvikaren, also Klerikern, denen Bischöfe für bestimmte Arbeitsbereiche die Gewalt eines Generalvikars übertragen, sollen künftig auch Laien als "bischöfliche Delegaten" ausdrücklich die gleichen Vollmachten wie Bischofsvikare erhalten können. Modelle geteilter Leitung, wie sie in vielen deutschen Diözesen schon praktiziert werden, erhielten damit eine klare Verankerung im Kirchenrecht. Angesichts der mittlerweile an der Kurie praktizierten Selbstverständlichkeit, mit der Frauen das Amt einer Präfektin übertragen wird, wirkt es konsequent, vergleichbare Leitungsfunktionen auch auf diözesaner Ebene zu ermöglichen.
Generell soll die Weihe für weniger Ämter zwingend notwendig sein: An kirchlichen Gerichten soll es ohne Weiteres möglich werden, Laien als Richter zu berufen. Bisher war dafür – wie in Deutschland geschehen – ein Beschluss der Bischofskonferenz erforderlich, um Laienrichter zuzulassen. Bisher konnten diese Laienrichter nur in Kollegien Recht sprechen; Einzelrichter mussten Kleriker sein. Diese Anforderung soll wegfallen. In der Praxis dürfte das die Arbeit der kirchlichen Gerichte erleichtern. Wegfallen soll die Pflicht, nur Priester zu Notaren in Sachverhalten zu bestellen, bei denen es um den guten Ruf von Priestern geht.
Relevanter für den Alltag der Gemeinden als die kirchlichen Gerichte sind Laienämter in der Seelsorge. Bisher zählte das Kirchenrecht Lektoren und Akolythen auf. Papst Franziskus hatte den c. 230 CIC vor fünf Jahren dahingehend geändert, dass die Ämter nicht mehr nur Männern dauerhaft übertragen werden können. Jetzt soll zusätzlich das Amt des Katechisten dort eingefügt werden und eine allgemeine Ermächtigung ergänzt werden, Laien alle Aufgaben zu übertragen, die für das Wohl der Gemeinde nötig sind. Vereinfacht werden soll auch, dass Laien bei Eheschließungen assistieren: Aktuell ist dafür eine Erlaubnis des Heiligen Stuhls erforderlich, künftig sollen Diözesanbischöfe dafür nur noch ein zustimmendes Votum der Bischofskonferenz benötigen.
Bischofskonferenzen, Partikularkonzilien und Bischöfe
Bischofskonferenzen haben verhältnismäßig wenige Kompetenzen: Nur da, wo ihnen das Kirchenrecht ausdrücklich erlaubt, Entscheidungen zu treffen und Gesetze zu beschließen, können sie das auch – anders als die Diözesanbischöfe, die mit der Reform des Kirchenrechts nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil alle Kompetenzen erhalten haben, die sie für ihre Amtsführung brauchen, und die daher in ihrer Jurisdiktion frei sind, wo das Recht dem nicht entgegensteht.
Das kirchengeschichtlich relativ neue Gremium der Bischofskonferenz – erst im 19. Jahrhundert hat sie sich entwickelt, und erst das Zweite Vatikanum hat sie genauer dogmatisch umrissen – ist daher immer wieder Ziel von Reformüberlegungen. Papst Franziskus hatte die Parole von der "heilsamen Dezentralisierung" ausgegeben und in "Evangelii Gaudium", dem ersten Apostolischen Schreiben seines Pontifikats, programmatische Aussagen zu den Bischofskonferenzen gemacht: Der in der dogmatischen Konzilskonstitution "Lumen Gentium" über die Kirche geäußerte Wunsch, mit den Bischofskonferenzen "die kollegiale Gesinnung [der Bischöfe] zu konkreter Verwirklichung" zu führen, sei, so Franziskus, "nicht völlig erfüllt, denn es ist noch nicht deutlich genug eine Satzung der Bischofskonferenzen formuliert worden, die sie als Subjekte mit konkreten Kompetenzbereichen versteht, auch einschließlich einer gewissen authentischen Lehrautorität." In konkrete Reformen mündeten diese Programmsätze aber nicht.
Der große Wurf bleibt indes auch im Abschnitt über die Bischofskonferenzen aus. Zu den konkreten Vorschlägen gehört, emeritierten Bischöfen die Mitarbeit in Kommissionen der Bischofskonferenz zu ermöglichen, und das Wort "nur" in "nur beratende Stimme" zu streichen bei der Rolle der ostkirchlichen Bischöfe in westkirchlichen Bischofskonferenzen. An der eingeschränkten Gesetzgebungskompetenz der Bischofskonferenzen will die Arbeitsgruppe nichts ändern; das Verhältnis von Bischöfen und Bischofskonferenzen wird nicht angetastet.
Alle zehn Jahre ein Provinzialkonzil
Die eigentliche Änderung soll nicht auf Ebene der Bischofskonferenz, sondern in den Kirchenprovinzen stattfinden, also den Erzbistümern mit ihren Suffraganbistümern. Provinzialkonzilien können bisher schon abgehalten werden, wenn die Mehrheit der Diözesanbischöfe es für sinnvoll erachtet. Praktisch passiert das – zumindest in Deutschland – nie. Jetzt sollen verbindlich alle zehn Jahre solche Provinzialkonzilien abgehalten werden – hier klingt das Dekret "Frequens" des Konzils von Konstanz (1414–1418) an, nach dem eigentlich alle zehn Jahre ökumenische Konzilien zu feiern seien. Das blieb aber folgenlos: Seit Konstanz haben lediglich fünf Konzilien stattgefunden. Das soll auch so bleiben: Für die Weltkirche fehlt in den Vorschlägen der Arbeitsgruppe ein entsprechender Vorschlag regelmäßiger Konzilien.
2013 eröffnete Bischof Stephan Ackerman die Trierer Diözesansynode – eine Ausnahme: Die meisten Dialogprozesse in der Kirche in Deutschland wählen keine vom Kirchenrecht vorgegebenen Formen.
In Deutschland haben Partikularkonzilien keine Tradition. Die Reform- und Dialogprozesse nach der Würzburger Synode hatten allesamt keine der vom Kirchenrecht vorgesehenen Formen. Die Deutsche Bischofskonferenz hat – anders als etwa die australische – nie zu einem Plenarkonzil, also einem Konzil aller Bistümer der Bischofskonferenz, eingeladen. Ein Grund dafür ist die eingeschränkte Rolle von Laien, die nur mit beratender Stimme teilnehmen dürfen und deren Zahl die Hälfte der Teilnehmer nicht überschreiten darf. Große Änderungen sind hier nicht vorgesehen: Bisher werden "Priester und andere Gläubige" genannt, die beratend teilnehmen können, vorgeschlagen wird, nur noch "andere Gläubige" zu schreiben – an der Maximalzahl und an der beratenden Stimme hält der Vorschlag fest.
Bedeutend ist nur ein Vorschlag zum Umgang mit Beschlüssen von Partikularkonzilien: Bisher konnten die Beschlüsse von Provinzial- und Plenarkonzilien nur in Kraft gesetzt werden, nachdem der Heilige Stuhl sie überprüft hat. Angeregt wird nun, dass der Heilige Stuhl sich entweder innerhalb eines Jahres zu den Beschlüssen äußern soll oder stärker, dass die Dekrete auch ohne Rückmeldung des Heiligen Stuhls wirksam werden können, wenn ein Jahr ohne römische Antwort vergeht.
Stärkung partizipativer Gremien
Schon in der Einleitung betont die Arbeitsgruppe, dass es schon viele Beteiligungsmöglichkeiten gebe, sie aber nur besser wahrgenommen werden müssten. Von diesem Geist ist der Abschnitt über partizipative Gremien geprägt. Wieder bleiben umwälzende Vorschläge aus zugunsten einer Betonung von gemeinsamem Beraten. An der Diözesansynode, in der alle außer dem Bischof nur beratende Stimme haben, ändert sich fast nichts. Weiterhin ist er einziger Gesetzgeber, wenn er die Beschlüsse der Diözesansynode in Kraft setzt – nur soll künftig betont werden, dass er das "auf Grundlage der Unterscheidung aller Mitglieder" der Synode tut. Dafür sollen Diözesansynoden wie Provinzialkonzilien alle zehn Jahre stattfinden und regelmäßig den Pastoralplan der Diözese überprüfen und überarbeiten.
Einige bisher fakultative Gremien sollen künftig verbindlich eingerichtet werden: der Bischofsrat, zu dem die General- und Bischofsvikare gehören, der Pastoralrat der Diözese, der zudem künftig mindestens dreimal statt mindestens einmal jährlich tagen soll, sowie die Pastoralräte in den Gemeinden.
Ein Anliegen der Weltsynode war eine Reform der Ad-limina-Besuche der Bischöfe. Gerade erst hat der emeritierte Bischof Felix Genn sein Unbehagen an der gegenwärtigen Form geäußert. Genn hatte sich gewünscht, die Besuche weniger als "Kontrollorgan" auszugestalten. Große Änderungen sind seitens der Arbeitsgruppe allerdings nicht zu erwarten: Neu eingefügt werden soll lediglich die Pflicht, den von Bischöfen alle fünf Jahre im Vatikan abzuliefernden Bericht über den Zustand ihrer Diözese zumindest in Auszügen den Gläubigen vorzulegen.
Dazu kommen Elemente guter Regierungsführung: Diözesane und pfarrliche Vermögensverwaltungsräte müssen jährliche Berichte vorlegen, die möglichst von externen Wirtschaftsprüfern geprüft sein sollen; der Bischof erhält die neue Aufgabe, für die ihm unterstellten Körperschaften Regeln für Rechenschaftspflichten aufzustellen.
Weltkirchlich bedeutend, in Deutschland kein großer Wurf
Sollte sich der Papst dazu entschließen, alle Vorschläge der Synodenarbeitsgruppe zu übernehmen, wäre das in der Weltkirche ein großer Schritt – oder jedenfalls ein aufwendiger, weil in vielen Diözesen Gremien eingerichtet werden müssten, die bisher nicht vorgeschrieben waren. In Deutschland, wo es eine langjährige Tradition von Mitbestimmungsgremien in allen Diözesen gibt, dürfte sich kaum etwas ändern. Wenn überhaupt würde eine Änderung im Universalkirchenrecht die Frage aufwerfen, ob die teils deutlich darüber hinausgehenden Rechte deutscher Mitverantwortungsgremien auf den weltkirchlichen Standard zurückgestutzt werden müssen.
Das stellt eine gewisse Ironie dar: Der deutsche Gremienkatholizismus hat in Rom nicht allzu viele Freunde, und immer wieder wurde der Kirche in Deutschland eingeschärft, doch nicht so institutionell zu denken. Und doch liefert die Synodenarbeitsgruppe nun einen Vorschlag ab, der vor allem darin besteht, Gremien verbindlich zu machen, von den Pastoralräten bis hin zu den Diözesansynoden und Provinzialkonzilien.
Modelle aus den deutschen Ortskirchen wurden nicht aufgegriffen – dabei haben Bistümer wie Rottenburg-Stuttgart eine lange Tradition synodalen Kircheseins.
Theologisch und ekklesiologisch sind vor allem zwei Änderungen bedeutend: Zum einen, den Glaubenssinn der Gläubigen ausdrücklich zu betonen – auch wenn es faktisch unmöglich sein dürfte, dass aus dem Konsens aller Gläubigen unfehlbares Lehramt auch tatsächlich erwächst. Zum anderen eine Reihe von Änderungen, die auf den ersten Blick klein sind, tatsächlich aber eine Neubewertung von Amt und Autorität weiter befördern, die das Pontifikat von Papst Franziskus geprägt hat: Die Abkehr vom Konzept der einheitlichen "potestas sacra", der Weihegewalt, zugunsten einer Trennung von Weihe- und Leitungsvollmacht, die es erst möglich macht, Laien stärker in die Leitung der Kirche einzubeziehen. Hier merkt man deutlich die Handschrift des "Chefkanonisten" von Franziskus, Kardinal Gianfranco Ghirlanda, der diese Position stets stark gemacht und Mitglied der Arbeitsgruppe ist. Sowohl das Amt eines den Bischofsvikaren gleichgestellten bischöflichen Delegaten wie die Möglichkeit, dass Laien als Einzelrichter Recht sprechen, sind mit der einheitlichen Weihegewalt nicht vereinbar. Dem geweihten Amt, namentlich dem Bischof, bleibt damit nur die Gesetzgebung als alleinige und bis auf synodale, aber unverbindliche Beratung unterstützte Gewalt übrig.
Die Vorschläge orientieren sich sehr eng am Synodenabschlussdokument, bis hin zu ihrer dreispaltigen Form: Links das Abschlussdokument, in der Mitte das damit korrelierende geltende Recht, rechts die Reformvorschläge. Das ist eine getreuliche Umsetzung des Synodenauftrags, erzeugt aber auch Leerstellen: Aus der reichen synodalen Tradition der katholischen Ostkirchen scheint man überhaupt nicht geschöpft zu haben. Reformvorschläge für westliche Kirchengremien aus dem in den Ostkirchen schon Praktizierten fehlen völlig. Und auch aus der Vielfalt der lateinischen Ortskirchen taucht nichts in den Dokumenten auf: Dass viele Beteiligungsformen nicht nur in den deutschen Diözesen schon über Jahrzehnte erprobt wurden, spielt zumindest dem Ergebnis nach keine Rolle. Das führt dazu, dass realistisch betrachtet totes Recht wie das zum Provinzialkonzil umfassend betrachtet wird, zukunftsorientierte ortskirchliche Formen wie etwa das Rottenburger Modell dagegen keinen Niederschlag finden.
Das sind vergebene Chancen. Dass die Arbeitsgruppe diese konkreten Vorschläge nur als ersten Schritt verstanden wissen will, tröstet darüber kaum hinweg. Dazu ist das formulierte Langzeitziel einer Komplettrevision beider kirchlicher Gesetzbücher zu ambitioniert, als dass es in näherer Zukunft Aussicht auf Verwirklichung hätte.
Die Vorschläge im Originaltext
Die Vorschläge der Arbeitsgruppe zum Kirchenrecht wurden in mehreren Sprachen veröffentlicht, unter anderem in einer englischen Arbeitsübersetzung des italienischen Originaltextes.