EuGH-Generalanwältin: Löschrecht im Taufbuch besteht im Einzelfall

Taufbucheinträge dürfen nach Auffassung der EuGH-Generalanwältin Laila Medina nicht unter allen Umständen vor Löschung geschützt werden. In ihren am Donnerstag vorgelegten Schlussanträgen stellt sie fest, dass es bei einem Löschwunsch immer auf den Einzelfall ankommt. Diese Einzelfallprüfung komme den nationalen Gerichten zu. Dabei müssten die Rechte und Interessen der Kirche wie der betroffenen Personen, die beide gemäß der europäischen Rechtsordnung besonders schutzwürdig sind, abgewogen werden: "einerseits das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sein Recht auf den Schutz personenbezogener Daten sowie seine Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, und andererseits die Autonomie der Kirche und deren Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit", so die Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Hintergrund ist ein Fall aus Belgien. Dort hatte die Datenschutzaufsicht festgestellt, dass das Bistum Gent einen Taufbucheintrag auf Wunsch der betroffenen Person löschen muss. Gegen diese Entscheidung hatte das Bistum geklagt. Das zuständige belgische Gericht hatte daraufhin den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren angerufen, um offene Fragen zum europäischen Datenschutzrecht in dem Fall zu klären. Die Schlussanträge der Generalanwältin sind noch keine Vorentscheidung darüber, wie der EuGH den Fall entscheiden wird. Oft folgt das Gericht aber den Schlussanträgen seiner Generalanwälte.
Kein grundsätzliches Problem mit Taufbüchern, aber Datenschutz gilt
In ihren Schlussanträgen stellt Medina fest, dass die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf den Fall anwendbar sei. Das Taufbuch stelle als “strukturiertes Register” ein Dateisystem im Sinne der DSGVO dar. Gegen die Anwendung des Datenschutzrechts könne auch nicht die Autonomie von Kirchen und religiösen Organisationen ins Feld geführt werden.
Dass die Kirche Taufregister führt, stellt Medina nicht in Frage, auch wenn es keine ausdrückliche Einwilligung zur Auflistung im Taufbuch gebe. Es sei aber möglich, einen Widerspruch gegen den Eintrag einzulegen. Dann müsse die weitere Aufführung im Taufbuch im Einzelfall geprüft werden. In solchen Fällen dürfe die Kirche nur dann das Löschen verweigern, wenn sie zwingende schutzwürdige Gründe dafür nachweisen könne. Die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Spendung der Sakramente könne ein solcher Grund sein, aber auch in diesem Fall müsse sorgfältig geprüft werden, ob die Verarbeitung zur Verfolgung dieses Ziels erforderlich sei und ob das Interesse der Kirche Vorrang vor den Rechten und Freiheiten der betroffenen Person habe.
Nationale Gerichte müssen im Einzelfall prüfen
Die Aufgabe, diese Einzelfallprüfung durchzuführen, komme den nationalen Gerichten zu. Medina betont, dass eine abstrakte Prüfung nicht zulässig sei. Stattdessen müsse jeder Löschantrag einzeln und bezogen auf die konkreten Umstände geprüft werden. Einzubeziehen sei etwa, dass eine verweigerte Löschung nach einem Kirchenaustritt "das Selbstbestimmungsrecht dieser Person beeinträchtigen und unter bestimmten Umständen seelische Belastung verursachen" könne.
Die Kirche könne sich auch auf Archivierungszwecke im öffentlichen Interesse oder für die Geschichtsforschung berufen, heißt es.
Schließlich könne sich die Kirche auch auf Archivierungszwecke im öffentlichen Interesse oder für die Geschichtsforschung berufen. Diese Begründung für eine dauerhafte Aufbewahrung von Taufbuchdaten sei nicht schrankenlos und müsse mit den Rechten der betroffenen Person in Einklang gebracht werden.
Sollte im Einzelfall eine Löschung aus dem Taufbuch erforderlich sein, genügt es für die Generalanwältin nicht, lediglich eine Streichung vorzunehmen, durch die der gestrichene Eintrag noch lesbar wäre. Die Daten müssten so weit unlesbar gemacht werden, dass sichergestellt sei, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert oder leicht identifizierbar sei. Dass an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit eine Taufe stattgefunden hat, muss nach Medinas Auffassung aber nicht gelöscht werden.
Urteil voraussichtlich 2027
Auf Grundlage der Schlussanträge beraten die Richterinnen und Richter nun den Fall. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht angekündigt. Mit Blick auf die Zeitläufe in anderen Verfahren ist eine Entscheidung im kommenden Jahr zu erwarten.
Das Verfahren hat eine große Bedeutung für die Kirche. Im vergangenen Jahr äußerte sich der Vatikan zu der Frage. Das Dikasterium für die Gesetzestexte bekräftigte in einer erklärenden Note "über das Verbot von Löschungen im Taufregister der Pfarrei" theologische und kirchenrechtliche Gründe für die Notwendigkeit, Kirchenbücher nicht nachträglich zu verändern.
In der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH sprachen sich im Juli mehrere EU-Mitgliedstaaten und die EU-Kommission gegen ein Löschrecht aus. Tschechien, Österreich, Italien und Lettland betonten in ihren Stellungnahmen unter anderem die kirchliche Autonomie und die kollektive Religionsfreiheit. Anfang September äußerte sich auch die Kommission der EU-Bischofskonferenzen COMECE und betonte, dass die Löschung im Taufbuch nicht mit der Religionsfreiheit und der Autonomie der Kirchen in Einklang zu bringen wäre. (fxn)